Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, Geld für «seine» Gesellschaften ins Trockene zu bringen. Die Elemente der Willensrichtung und der Motivation für ein rechtswidriges Handeln sind bei einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung weitgehend tatbestandsimmanent und dürfen sich schon wegen des Doppelverwertungsverbotes nicht verschuldenser-