Tatsache ist allerdings auch, dass die Beschuldigten das transferierte Geld nicht etwa bei der N.________AG beliessen, sondern es über die I.________ GmbH zu der G.________GmbH verschoben und in einer Festgeldanlage platzierten. Die Nachverfolgung des Geldflusses wurde also zumindest erschwert. Die subjektiven Elemente der Tatschwere berücksichtigt die Kammer gesamthaft als neutral. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, Geld für «seine» Gesellschaften ins Trockene zu bringen.