Aufgrund des am 16. Dezember 2010 vom Beschuldigten 2 an R.________ gesandten falschen Auskunftsmails musste er auch nicht mit damit rechnen, dass das geheime AX.________-Konto bzw. dessen Saldierung bekannt werden würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, waren die von den Beschuldigten ausgelösten Transaktionen anhand der Bankbelege im Nachhinein ohne Weiteres nachvollziehbar, was gegen eine besondere kriminelle Energie spricht. Tatsache ist allerdings auch, dass die Beschuldigten das transferierte Geld nicht etwa bei der N.________AG beliessen, sondern es über die I._____