Der objektive Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat wird durch die Aspekte der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs leicht erhöht. Der Beschuldigte 1 griff, nachdem ihm am 21. Dezember 2010 einerseits die beabsichtigte Abwahl als CEO der Privatklägerin und andererseits die Beschränkung der Einzelzeichnungsberechtigung mitgeteilt worden war, verzugslos und quasi im letztmöglichen Moment zu. Mit einer ersten grossen Transaktion, notabene am 24. Dezember, verschob er einen grossen Teil der Liquidität der E.________ AG auf eine ausschliesslich von ihm beherrschte Gesellschaft.