Dieser Umstand wirkt sich nach Ansicht der Kammer nicht mindernd auf das Tatverschulden aus, sondern ist neutral zu gewichten. Vielmehr würde die Schädigung einer besonders finanzschwachen Person, welche durch die Handlungen in ihrer Existenz bedroht wird, zu einer Erhöhung führen. Der objektive Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat wird durch die Aspekte der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs leicht erhöht.