Es orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tatbestandes und ist somit relativ. In objektiver Hinsicht ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs aufgrund des Deliktsbetrags von mehr als einer halben Mio. Franken als erheblich zu bezeichnen. Soweit die Vorinstanz relativierend berücksichtigte, dass der Beschuldigte 1 mit seinem Handeln eine Aktiengesellschaft schädigte, an welcher er selber zu rund einem Drittel beteiligt war, kann ihr nur begrenzt gefolgt werden. Dieser Umstand wirkt sich nach Ansicht der Kammer nicht mindernd auf das Tatverschulden aus, sondern ist neutral zu gewichten.