65 weisungen (CHF 273'142.55 am 7. Januar 2011 auf das AW.________-Konto der N.________AG und CHF 10'625.00 am 6. Januar 2011 auf das AY.________- Konto des Beschuldigten 1) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, sofern diesbezüglich gleichartige Strafen ausgesprochen werden. 22.1.1 Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das objektive und subjektive Tatverschulden. Es orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tatbestandes und ist somit relativ.