Zu präzisieren ist im Hinblick auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, dass dieser keine Mindeststrafe statuiert, sondern schlicht die Möglichkeit vorsieht, die Strafobergrenze von drei auf fünf Jahre anzuheben (« […], so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden»). Auch bei Handeln in Bereicherungsabsicht ist aber eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr durchaus möglich und vom Gesetzgeber vorgesehen, wie sich dies auch aus Ziff. 2 der Bestimmung ergibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, a.a.O, N 177 und 180 zu Art. 158 StGB).