21. Strafrahmen Die Strafdrohung für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wegen der mehrfachen Tatbegehung erweitert sich der Strafrahmen theoretisch auf bis zu siebeneinhalb Jahre, wobei die Kammer sich nicht dazu veranlasst sieht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Zu präzisieren ist im Hinblick auf Art.