49 Abs. 1 StGB sehe keinerlei Ausnahmen vor (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; 144 IV 313 E. 1.1.2), hat die Strafzumessung durch die Kammer nunmehr strikt nach der konkreten Methode zu erfolgen. Damit ist in einem ersten Schritt für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche in einem zweiten Schritt, sofern für die weiteren Delikte je gleichartige Strafen ausgefällt werden, angemessen zu erhöhen ist. Andersartige Strafen sind dagegen separat zu verhängen.