Die Beträge stimmten als Gesamtsumme überein, seien jedoch nicht einer konkreten Rechnung zuzuordnen. Die dritte Zahlung, das Verwaltungsratshonorar, könne zwar nicht mehr dieser Systematik zugeordnet werden, sei jedoch auch vom Tatenschluss gedeckt gewesen. Hinzu komme, dass die Tathandlungen innerhalb von nur rund 14 Tagen begangen worden seien (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 883). Nachdem das Bundesgericht mittlerweile unmissverständlich festgehalten hat, die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keinerlei Ausnahmen vor (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;