Unter Hinweis auf diverse ältere Bundesgerichtsurteile, welche in gewissen Fallkonstellationen ein Abweichen von der konkreten Methode zuliessen, hielt sie fest, die vorliegend zu beurteilenden Taten gingen allesamt auf den Tatenschluss zurück, der E.________ AG so viele flüssige Mittel wie möglich zu entziehen. Dies zeige sich anhand der Durchmischung der Rechnungen und Zahlungen deutlich. Es seien zwei Rechnungen gestellt und zwei Zahlungen getätigt worden. Die Beträge stimmten als Gesamtsumme überein, seien jedoch nicht einer konkreten Rechnung zuzuordnen.