64 Obwohl sie rechtlich von einer mehrfachen Tatbegehung und damit von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB ausging, wich die Vorinstanz in der Folge von der konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung ab. Unter Hinweis auf diverse ältere Bundesgerichtsurteile, welche in gewissen Fallkonstellationen ein Abweichen von der konkreten Methode zuliessen, hielt sie fest, die vorliegend zu beurteilenden Taten gingen allesamt auf den Tatenschluss zurück, der E.________ AG so viele flüssige Mittel wie möglich zu entziehen.