20. Grundlagen der Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht sind zutreffend. Das neue Recht ist nicht milder, weshalb das bis zum 31. Dezember 2017 gültige Strafgesetzbuch anzuwenden ist (S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 880 f.). Auch hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie der zu berücksichtigenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 881 f.).