Indem der Beschuldigte 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Verwaltungshonorar angab, er sei sich bewusst gewesen, dass er dieses unter Umständen hätte zurückzahlen müssen (pag. 1229 Z. 30 f.), deutete er schliesslich selber an, keine eindeutige Auskunft erhalten zu haben bzw. sich nicht auf diese verlassen zu haben. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Verbotsirrtum nach Ansicht der Kammer aus. IV. Strafzumessung