Auch diese Ausführungen deuten nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass Rechtsanwalt U.________ zumindest nicht umfassende Aktenkenntnisse hatte und sich vielerorts einzig auf die Schilderungen seiner Mandanten und damit auf eine einseitige Darstellung des Sachverhalts verliess. Indem der Beschuldigte 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Verwaltungshonorar angab, er sei sich bewusst gewesen, dass er dieses unter Umständen hätte zurückzahlen müssen (pag.