Rechtsanwalt U.________ führt im besagten Schreiben weiter aus, die Beschuldigten hätten ihm glaubhaft versichert und ihn darüber dokumentiert, dass ihnen unter dem Titel «Ausgleich der Gewinnanteile 2010» eine Forderung in der Höhe von CHF 387'229.70 zustehe. Er sei ferner nie davon ausgegangen, dass die Beschuldigten die Absicht gehabt hätten, sich oder ihre Gesellschaften ungerechtfertigt zum Nachteil der E.________ AG oder von R.________ zu bereichern. Ansonsten hätte er ihnen geraten, die entsprechenden Beträge sofort zurückzuerstatten. Auch diese Ausführungen deuten nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass Rechtsanwalt U.______