___ nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr erinnert er sich daran, den Beschuldigten am 3. Januar 2011 (und damit nach der Übertragung der CHF 600'087.15) die (pauschale) Auskunft erteilt zu haben, wonach Bezüge durch Organe einer Gesellschaft in deren Interesse liegen müssten, korrekt zu Marktbedingungen abgerechnet werden müsse und allfällige Überschüsse zu retournieren gewesen wären (insb. S. 3 f. des Schreibens vom 9. Dezember 2020, pag. 1216 f.). Rechtsanwalt U.