in seinem oberinstanzlich eingereichten Schreiben vom 9. Dezember 2020, er habe Ende Dezember 2010/Anfang Januar 2011 – und damit in der Phase, als die vorliegend zu beurteilenden Transaktionen ausgelöst wurden – mit den Beschuldigten Kontakt gehabt. Dabei bleibt aber völlig offen, ob ihm sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, welche für die Beurteilung des nunmehr strafrechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Dass er sich vertieft mit der Angelegenheit auseinandergesetzt hätte und den Beschuldigten eine verbindliche Auskunft gegeben hätte, bringt Rechtsanwalt U.________ nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.