sehr wohl bewusst war (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 11.10 hiervor): Nachdem mit R.________ bezüglich der von den Beschuldigten beanspruchten Differenzzahlungen und der Modalitäten der künftigen Zusammenarbeit keine einvernehmliche Lösung hatte gefunden werden können, schlossen die beiden Beschuldigten – jeweils als Vertreter der E.________ AG und der N.________AG – Vereinbarungen ab, welche diese Punkte in dem von ihnen beliebt gemachten (aber von R.________ verworfenen) Sinn regelten. Sowohl diese Vereinbarungen als auch ein bei der E.____