Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2018 E. 3.3 mit Hinweisen). 19.3 Einordnung des vorliegenden Falls Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht die Kammer insbesondere gestützt auf die nachfolgend kurz zusammengefasste Chronologie der Ereignisse davon aus, dass den Beschuldigten die Unrechtmässigkeit ihres Handelns