Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch eine rechtskundige Person, insbesondere auf einen Anwalt verlässt, ist ein Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann unvermeidbar, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lückenlos gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2018 E. 3.4 mit Hinweisen). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB).