62 nicht um die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen wissen können und sie seien so einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen. 19.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt.