Für die Begründung wird auf Ziff. 17.6 hiervor verwiesen. 19. Verbotsirrtum 19.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidiger brachten in ihren Parteivorträgen schliesslich eventualiter vor, die Beschuldigten hätten sich bei ihrem Vorgehen auf die Einschätzung ihres damaligen Anwalts, Rechtsanwalt U.________, verlassen. Die sich vorliegend stellenden komplexen Rechtsfragen seien auf «Vereinbarungen und Verträge» zurückgegangen, in welche Rechtsanwalt U.________ Einsicht gehabt und auf welche er seine damalige Einschätzung abgestützt habe. Es sei nicht zu bezweifeln, dass Rechtsanwalt U._______