Wie im Zusammenhang mit der Überweisung der CHF 600'087.15 ist der Beschuldigte 2 auch hier als Mittäter zu qualifizieren. 18.5.3 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 auch in diesem Punkt der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 7. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55, schuldig zu erklären. 18.6 Betreffend Ziff. 1.5. der Anklageschrift Wie zuvor der Beschuldigte 1 ist auch der Beschuldigte 2 ist in diesem Punkt «in dubio pro reo» freizusprechen. Es werden keine Kosten ausgeschieden. Für die Begründung wird auf Ziff.