18.5.2 Subjektiver Tatbestand und Teilnahmeform Auch wenn der Beschuldigte 2 die fragliche Überweisung am Ende auslöste, ohne dafür eine weitere Instruktion seitens des Beschuldigten 1 erhalten zu haben, war sie doch Teil des gemeinsamen Plans, die nachträglich erstellten Rechnungen von der E.________ AG bezahlen zu lassen und so substantielle Mittel von der E.________ AG in die N.________AG zu überführen. Er handelte somit direkt vorsätzlich und in der Absicht, jemanden unrechtmässig zu bereichern. Wie im Zusammenhang mit der Überweisung der CHF 600'087.15 ist der Beschuldigte 2 auch hier als Mittäter zu qualifizieren.