Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte 2 auch in den Augen der Kammer Mittäter. Der Beschuldigte 1 war darauf angewiesen, dass mit dem Beschuldigten 2 eine andere Person innerhalb der E.________ AG dafür sorgte, dass seine Rechnung umgehend, das heisst vor der Machtbeschränkung am 6. Januar 2011, beglichen wurde. Der vom Beschuldigten 2 ausgelöste Geldtransfer war des weiteren Teil des gemeinsamen Tatplans, der vorsah, vor der Machtbeschränkung noch möglichst viele Mittel von der E.________ AG auf den Beschuldigten 1 bzw. auf die von ihm beherrschten Gesellschaften zu übertragen.