18.4.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte 2 handelte nach dem Gesagten vorsätzlich und in der Absicht, dem Beschuldigten 1 auf Kosten der E.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dies zeigt sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch daran, dass der Beschuldigte 2 das Verwaltungsratshonorar lediglich an den Beschuldigten 1 ausbezahlte und die anderen Verwaltungsräte unberücksichtigt liess. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 18.4.3 Teilnahmeform Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte 2 auch in den Augen der Kammer Mittäter.