Der Beschuldigte 2 löste die Zahlung kurz vor der angekündigten Beschränkung seiner Befugnisse aus, obwohl er wusste, dass der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf das Verwaltungsratshonorar 2011 hatte. Er räumte entsprechend ein, die Auszahlung in den Vorjahren nie derart früh getätigt zu haben. Indem er zu Lasten der E.________ AG eine Zahlung auslöste, für die es keinen Rechtsgrund gab und der keine Gegenleistung gegenüberstand, verursachte er ihr in Verletzung seiner Treuepflichten einen Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 18.4.2 Subjektiver Tatbestand