1.3. der Anklageschrift) 18.4.1 Objektiver Tatbestand Auch in diesem Anklagepunkt ist vorab auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 zu verweisen. Zusammenfassend ist lediglich zu wiederholen, dass der Überweisung von CHF 10'625.00 von der E.________ AG an den Beschuldigten 1 keine Gegenleistung des letzteren gegenüberstand. Der Beschuldigte 2 löste die Zahlung kurz vor der angekündigten Beschränkung seiner Befugnisse aus, obwohl er wusste, dass der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf das Verwaltungsratshonorar 2011 hatte.