60 ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 2 als leitender Mitarbeiter der N.________AG nur indirekt vom Deliktserlös profitierte. 18.3.4 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 23. Dezember 2010 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 600'087.15, schuldig zu erklären. 18.4 Betreffend die Zahlung von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3. der Anklageschrift) 18.4.1 Objektiver Tatbestand