Aus Sicht der Kammer wirkte der Beschuldigte 2 insgesamt in derart massgebender Weise mit, dass auch er als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter dasteht. Dies verdeutlichte er auch in der oberinstanzlichen Befragung, wo er klar zu verstehen gab, dass nicht der Beschuldigte 1 allein, sondern sie beide gemeinsam für die schliesslich umgesetzte Strategie verantwortlich seien. Bezeichnend ist die folgende Aussage: «Für uns war klar, dass wir die Leistungen für die E.________ AG sichern mussten. Für uns war auch klar, dass wenn wir die Finanzen aus der Hand geben, ein dunkles Kapitel der E.________ AG anbricht.