Es bleibt somit noch zu klären, ob der Beschuldigte 2 in Bezug auf die Transaktion als Mittäter oder als Gehilfe anzusehen ist. Zu beachten ist zunächst, dass es der Beschuldigte 2 war, der die Transaktion konkret in Auftrag gab, wenngleich er diesbezüglich Rücksprache mit dem Beschuldigten 1 nahm. Seine Rolle erschöpfte sich aber nicht im blossen Ausführen von Anweisungen des Beschuldigten 1. Er war auch massgeblich an der Vorbereitung und Planung der Transaktionen beteiligt. Er war derjenige, der den Mandatsvertrag, auf welchen die Transaktion (formell) zurückging, auf Seiten der N.________AG unterzeichnete.