Mit der Überweisung an die N.________AG begünstigte er auf den ersten Blick nicht sich selber, sondern den Beschuldigten 1 oder die von ihm beherrschten Gesellschaften. Wesentlich ist aber, dass letztere seine künftige Arbeitgeberin war, bei welcher er einen beachtlichen Einfluss ausübte und die seinen Lohn bezahlte. Er hatte damit auch ein Interesse finanzieller Natur. Die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen. 18.3.3 Teilnahmeform Es bleibt somit noch zu klären, ob der Beschuldigte 2 in Bezug auf die Transaktion als Mittäter oder als Gehilfe anzusehen ist.