18.3.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv handelte auch der Beschuldigte 2 direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht: Auch er war über die Änderungen informiert, welche mit der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 anstanden und es war ihm bewusst, dass es mit der Machtbeschränkung von ihm selber und derjenigen des Beschuldigten 1 zu grundlegenden Änderungen in der Führung der E.________ AG kommen würde. Ab diesem Zeitpunkt tat er alles, um die Firmen des Beschuldigten 1 – und damit seine künftige Arbeitgeberin – auf Kosten (und damit zum Nachteil) der E.________ AG zu stärken.