Auch sonst sind keine Rechtfertigungsgründe für die Überweisung ersichtlich. Gleich wie dem Beschuldigten 1, ging es nach Ansicht der Kammer auch dem Beschuldigten 2 mit der Überweisung in erster Linie darum, das Geschäft nach der Machtbeschränkung bei der E.________ AG über die sich ausschliesslich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen, aber von ihm mitgeführten Gesellschaften weiterzuführen. Sein Handeln war damit auf die Sicherung seines eigenen Fortkommens gerichtet. Der Beschuldigte 2 stellte seine eigenen Interessen über jene der E.________ AG, wodurch er seine Treuepflicht verletzte.