18.3 Betreffend die Überweisung von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) 18.3.1 Objektiver Tatbestand Vorab kann auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 in Ziff. 17.3 hiervor verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Betrag von CHF 600'087.15, welchen der Beschuldigte 2 nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 von einem Konto der E.________ AG auf ein Konto der N.________AG überwies, keine Gegenleistung der letzteren gegenüberstand. Auch sonst sind keine Rechtfertigungsgründe für die Überweisung ersichtlich.