In beiden Arbeitsverträgen hiess es: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren." Auch wenn C.________ zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr bei der E.________ AG angestellt war, hatte diese Bestimmung in der vorliegenden Konstellation trotzdem weiter ihre Gültigkeit auch für die E.________ AG.