877): Der Inhalt der Treuepflichten von C.________ ergibt sich in erster Linie aus Gesetz: Art. 717 Abs. 1 OR besagt, dass auch Dritte, die mit der Geschäftsführung einer AG betraut sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Dass solche Geschäftsführer dabei nicht die Interessen eines einzelnen Aktionärs über diejenigen der AG stellen dürfen, ist offensichtlich. Hinzu kommt, dass C.________ bei der E.________ AG angestellt war, bevor sein Arbeitsvertrag auf die N.________AG übertragen wurde. In beiden Arbeitsverträgen hiess es: