): Er [der Beschuldigte 2] selbst sagte dazu aus, im normalen Tagesgeschäft habe er selbst entschieden, z.B. selbst Cash Management machen können, sobald es etwas Spezielles gewesen sei, habe er in Absprache mit A.________ oder R.________ gehandelt. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er diesbezüglich, dass er und A.________ die Entscheidungen gemeinsam gefällt hätten und er nicht blosser Weisungsempfänger gewesen sei. Für seine Geschäftsführereigenschaft spricht, dass C.________ über ganz erhebliche Vermögenswerte allein verfügen konnte, er hatte die nötigen Zeichnungsbefugnisse auf den Bankkonti.