Die Vorinstanz prüfte weiter, ob dem Beschuldigten 2 in materieller Hinsicht hinreichende Selbstständigkeit zukam, um ihn als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Sie bejahte dies nachvollziehbar, weshalb für die Begründung auf ihre Ausführungen verwiesen wird (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 877): Er [der Beschuldigte 2] selbst sagte dazu aus, im normalen Tagesgeschäft habe er selbst entschieden, z.B. selbst Cash Management machen können, sobald es etwas Spezielles gewesen sei, habe er in Absprache mit A.________ oder R.________ gehandelt.