Er behielt auch bis zur Löschung seiner Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister nach seiner Abwahl in der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 die Verfügungsmacht über sämtliche Bankkonti der E.________ AG. Daraus kann geschlossen werden, dass er auch nach dem Wechsel des Anstellungsverhältnisses von der E.________ AG auf die N.________AG mindestens faktisch Geschäftsführer der E.________ AG blieb und ihm mit den Einzelzeichnungsberechtigungen formell sicher die Geschäftsführereigenschaft zukam.