__ AG den Posten des CFO inne. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 877), war er ab diesem Zeitpunkt zwar formell bei der N.________AG angestellt, er blieb jedoch weiter einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung der E.________ AG und zwar für die ganze angeklagte Deliktszeit. Er behielt auch bis zur Löschung seiner Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister nach seiner Abwahl in der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 die Verfügungsmacht über sämtliche Bankkonti der E.________ AG.