57 stimmen. Es bleibt daher letztlich offen, ob der Beschuldigten 1 mit der Überweisung von CHF 26'900.00 eine gleichwertige Gegenleistung für das übernommene Mobiliar erbrachte oder nicht. Es hat daher auch oberinstanzlich «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen. Angesichts der geringen Bedeutung, welche diesem Sachverhalt im Gesamtkomplex zukommt, sind für den Freispruch keine Kosten auszuscheiden.