17.6 Betreffend die Übernahme des Mobiliars (Ziff. 1.5. der Anklageschrift) Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt in diesem Punkt als nicht erstellt, da es am Nachweis eines Vermögensschadens der E.________ AG fehlt. Aus den Unterlagen lässt sich der Wert des von der N.________AG übernommenen Mobiliars nicht mit hinreichender Sicherheit be-