Dass es der Beschuldigte 2 war, der die Handlungen letztlich umsetzte, ändert nichts daran, dass die Beschuldigten die Transaktionen – welche letztlich die sich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen Unternehmen begünstigten – gemeinsam planten und ihre Handlungen so koordinierten. Sie sind als Mittäter anzusehen. 17.5.4 Zusammenfassung Der Beschuldigte 1 ist auch in diesem Punkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 7. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55. schuldig zu erklären. 17.6 Betreffend die Übernahme des Mobiliars (Ziff.