17.3.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht handelte. 17.5.3 Teilnahmeform Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Eigenschaft des Beschuldigten 1 als Mittäter bereits aus der vorstehenden Subsumtion. Dass es der Beschuldigte 2 war, der die Handlungen letztlich umsetzte, ändert nichts daran, dass die Beschuldigten die Transaktionen – welche letztlich die sich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen Unternehmen begünstigten – gemeinsam planten und ihre Handlungen so koordinierten.