Mit Blick auf die fehlende Rechtsgrundlage und die fehlende Gegenleistung ist der E.________ AG im Umfang der Überweisung auch ein Vermögensschaden entstanden, der wiederum auf die Pflichtverletzung des Beschuldigten 1 zurückgeht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 17.5.2 Subjektiver Tatbestand Die Tathandlung unterscheidet sich hinsichtlich des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht nicht von der Überweisung der CHF 600'087.15. Es kann daher auf das unter Ziff. 17.3.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden.