Die Auszahlung ist dennoch direkt A.________ zuzurechnen. Er hatte bereits Rechnung gestellt und hatte bis zur Auszahlung stets die Tathoheit, d.h. er hätte jederzeit sagen können, die Zahlung sei nicht auszuführen. Er stellte jedoch wiederum seine eigenen Interessen über diejenigen der E.________ AG und hat somit seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt.