Auch eine sonstige Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Damit ist mit der Vorinstanz (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875) gesagt, dass A.________ seine Pflicht als Verwaltungsrat, das Vermögen der AG zu wahren, klar verletzte, indem er diesen Transfer in Auftrag gab. Dabei ist zu beachten, dass C.________ zwar zugab, dass A.________ ihn nicht mehr konkret habe anweisen müssen, die Zahlung zu tätigen, weil sich dies aus den offenen Rechnungen ergeben habe. Die Auszahlung ist dennoch direkt A.________ zuzurechnen.